3.2.6 Liegenschaften als Teil des Einbringungsvermögens
Einbringende Einzelunternehmer mit Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG
Liegenschaften können entweder mit dem eingebrachten Vermögen mitübertragen oder vom Einbringenden zurückbehalten werden. Dient die Liegenschaft zu mehr als 80 % betrieblichen Zwecken, ist sie Teil des einzubringenden Vermögens, soweit sie nicht nach § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zurückbehalten wird; wird sie eingebracht, ist hinsichtlich des Teiles, der außerbetrieblichen Zwecken dient, eine dem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung über die fortgesetzte Nutzungsüberlassung an den Einbringenden erforderlich, um eine nachfolgende verdeckte Ausschüttung zu verhindern.