4.2.2 Bewertung bei der (den) Nachfolgegesellschaft(en)
Vergegenwärtigt man sich nochmals den Vorgang der Spaltung, so besteht dieser grundsätzlich darin, dass die spaltende Gesellschaft Vermögen überträgt und damit uno actu die übernehmende Gesellschaft gründet oder im Fall der Spaltung zur Aufnahme Vermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft überträgt. Der (Die) Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhält (erhalten) für die Vermögensübertragung Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft, es sei denn, dass eine Spaltung zur Aufnahme ohne Anteilsgewährung erfolgt.