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Dokument-ID: 829663
1.31 Wechsel der Gewinnermittlung
Zum Teilungsstichtag hat die übertragende Mitunternehmerschaft eine Bilanz (§ 4 Abs 1 EStG) zu erstellen, der im Ergebnis nur Statuscharakter zukommt. Diese Bilanz hat den Zweck, den Buchwert des Vermögens zu ermitteln, ein doppelter Wechsel der Gewinnermittlung ist allerdings nicht erforderlich.