1.12 Firmenfortführung
Grundlagen
Die Firma der übertragenden Personengesellschaft kann durch den bzw die übernehmenden Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne Weiteres fortgeführt werden. Übernimmt ein Gesellschafter den eigentlichen Kern des Unternehmens, während die anderen Gesellschafter nur bestimmte, für das Unternehmen nicht unbedingt wesentliche Bestandteile, etwa bestimmte Außenstände oder ein Grundstück erhalten, so kann (nur) der das Unternehmen fortführende Gesellschafter – vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgesellschafter – die Firma fortführen, mit oder ohne Nachfolgezusatz (§ 22 UGB).