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Herbert F. Maier - Erich Wolf - Georg Binder - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Rechnungslegung bei der übernehmenden Körperschaft

Einbringung als Einlage oder Zuwendung

Regelmäßig können Einbringungen iSd Art III UmgrStG unternehmensrechtlich als Einlagen oder Zuwendungen aufgefasst werden. Nach Nowotny ist der Begriff „Einlagen” im weitesten Sinn zu verstehen, womit jede Übertragung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, unabhängig von der Gewährung von Anteilsrechten, davon erfasst wird. Auch die Einbringung von Vermögenswerten einer Schwestergesellschaft in eine andere ist davon erfasst, obgleich hier keine unmittelbare Leistung von Gesellschafterseite vorliegt (vgl Nowotny, Vortragsunterlage zum WT-Kongress 1993, WU Wien). Voraussetzung ist allerdings immer ein nach außen erklärter Widmungsakt, sodass „stille Einlagen” (wie etwa die unentgeltliche Nutzungsüberlassung) unternehmensrechtlich nicht aktivierungspflichtig sind. Bei derartigen side-stream-Einbringungen ist der Vermögensübergang gedanklich in eine Zuwendung der übertragenden Gesellschaft an die gemeinsame Muttergesellschaft und in eine nachfolgende Einlage derselben in die übernehmende Schwestergesellschaft aufzuspalten.

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