3.14 Äquivalenzverletzung
Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse vor der Realteilung nicht den Wertverhältnissen des von den Nachfolgeunternehmern übernommenen Vermögens, gilt der Unterschiedsbetrag, wenn der Wertausgleich nicht auf andere Weise erfolgt, als unentgeltlich zugewendet (§ 31 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 2 UmgrStG). Die Rückwirkungsfiktion umfasst auch die Äquivalenzverletzung, sodass diese rückwirkend zum Teilungsstichtag erfolgt. IdR wird der Wertunterschied durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen.