1.4.6 Beschlussfassung über die Umwandlung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Aktiengesellschaft
Die Einberufung der Hauptversammlung ist (sofern nicht alle Aktionäre mit der Nichteinhaltung der Einberufungsformalitäten einverstanden sind) spätestens am 28. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung, ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen, sofern die Satzung keine längeren Fristen vorsieht (§ 107 AktG). Die Bekanntmachung der Einberufung hat durch Veröffentlichung gem § 18 AktG (dh Schaltung in der Wiener Zeitung, daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen) zu erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht wird durch die Einschaltung des Gläubigeraufrufes (nur) in der Wiener Zeitung Genüge getan, wenn keine anderen Veröffentlichungsblätter im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind (RIS-Justiz RS0114311).