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Dokument-ID: 329298
3.18 Mindestkörperschaftsteuer
Grundsätzlich geht die Mindestkörperschaftsteuerpflicht auf Ebene der einbringenden Körperschaft nicht verloren, da das Rechtskleid der Körperschaft nach der Einbringung weiterhin bestehen bleibt. Bei Verschmelzungen geht die übertragende Gesellschaft demgegenüber unter.