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Dokument-ID: 436613
3.7 Rückwirkendes Verschieben bei Abspaltungen
Bei Abspaltungen erlaubt § 33 Abs 5 mit Verweis auf § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG das rückwirkende Verschieben von Wirtschaftsgütern zwischen Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen.