1.6.3 Widerspruch des Dienstnehmers
Der Dienstnehmer hat kein allgemeines Widerspruchsrecht (gegen den Übergang seines Dienstverhältnisses). Er kann aber (wirksam) seinen Widerspruch erklären, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz iSd § 4 AVRAG oder die betriebliche Pensionszusage iSd § 5 AVRAG nicht übernimmt. Die Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts beträgt einen Monat ab der Ablehnung der Übernahme bzw bei Nichtäußerung des Erwerbers zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs einen Monat nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung. Wird das Widerspruchsrecht fristgerecht ausgeübt, bleibt das Arbeitsverhältnis zum Einbringenden unverändert aufrecht (§ 3 Abs 4 AVRAG).