1.2 Schlussbilanz
Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen (§ 220 Abs 3 AktG). Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Diese Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft ist der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung beim zuständigen Gericht beizufügen (§ 225 Abs 1 Z 6 AktG). Der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Schlussbilanz und dem Zeitpunkt der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch der aufnehmenden Gesellschaft darf höchstens neun Monate betragen (§ 220 Abs 3 AktG).