5.13 Ermittlung
Ebenso besteht bei der Ermittlung des Goodwills kein Unterschied zwischen UGB und IFRS. Gem IFRS 3.51 ist im Rahmen eines Beteiligungserwerbes der Überschuss der Anschaffungskosten über die zum Zeitwert bewerteten Vermögensgegenstände und Schulden als Vermögenswert (Goodwill) zu aktivieren. Es kann jedoch zu verschiedenen Ansätzen nach UGB und IFRS bei der Höhe des Firmenwertes kommen. Abweichungen können bei der Identifizierung einzelner Vermögensgegenstände und Schulden bestehen sowie bei den Verrechnungszeitpunkten (vgl Förschle/Hoffmann 2006, § 309 Rz 81).