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Dokument-ID: 642664
3.4.5 Die Rückwirkung der Verschmelzung
Verschmelzungsstichtag
Steuerlich wird der Rechtsübergang auf den Verschmelzungsstichtag gesetzlich fingiert. Zum Stichtag der Verschmelzung muss daher gem § 2 Abs 5 UmgrStG (sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerrechtlich) eine Schlussbilanz aufgestellt werden. Das Steuerrecht verweist in § 2 Abs 5 UmgrStG auf die Schlussbilanz des AktG (allerdings ohne dieses explizit zu nennen).