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Dokument-ID: 829602
1.11 Haftung
Grundlagen
Bei OG und KG haften die Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft als Gesamtschuldner für sämtliche bis zur Vollbeendigung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei einer Realabteilung haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für jene Verbindlichkeiten der Gesellschaft fort, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens rechtsgültig entstanden sind. Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ändert nichts am Fortbestand der Haftung der Gesellschaft.