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Dokument-ID: 642783
3.7.2 Das Prinzip des wertäquivalenten Anteilstausches
Äquivalenzgrundsatz und -verletzung
Nach dem Äquivalenzgrundsatz muss das Wertverhältnis der Gesellschafter untereinander vor der Verschmelzung dem Wertverhältnis nach der Verschmelzung entsprechen. Eine Äquivalenzverletzungliegt dann vor, wenn die Anteile nicht wertäquivalent zwischen den Gesellschaften der beteiligten Gesellschaften getauscht werden.