3.5.1 Abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge
Zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge
Gesamtrechtsnachfolge („Universalsukzession“) im Rahmen von Verschmelzungen bedeutet, dass das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten uno actu (in einem Zuge) mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung ab dem (rückwirkenden) Verschmelzungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Die übernehmende Gesellschaft tritt in sämtliche ihr bekannte, aber auch nicht bekannte Rechtspositionen (aktive Vermögensgegenstände sowie Schulden und Lasten) ein (§ 225a Abs 3 AktG).