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Dokument-ID: 829608
1.14 Gesellschafterbeschluss
Einführung
In vielen Fällen wird von den Gesellschaftern beschlossen, die Auseinandersetzung abweichend vom gesetzlichen Grundmodell durch Realteilung zu vollziehen. Der Beschluss kann auch noch nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft gefasst werden; eine bereits begonnene Liquidation nach gesetzlichen Grundsätzen würde damit beendet.