1.2.10 Barabfindungsgebot bei nicht verhältniswahrender Spaltung
Allgemeines
Bei der nicht verhältniswahrenden Spaltung besteht für den überstimmten Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit des Austritts bei gleichzeitigem Barabfindungsanspruch. Man könnte auch von einem (sondergesetzlichen) Kündigungsrecht aus wichtigem Grund sprechen (Brix in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 9 SpaltG Rz 3).
Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt (RS0120152; OGH 25.08.2005, 6 Ob 161/05b).
Voraussetzungen
Jeder Anteilsinhaber, der einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, hat Anspruch auf angemessene Barabfindung seiner Anteile, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war. Dieser Anspruch steht einem Anteilsinhaber nicht zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist (§ 9 Abs 1 SpaltG).