5.20.2 Eigenkapital
Unternehmensrechtliches Eigenkapital
Da das anteilige unternehmensrechtliche Eigenkapital sowie die anteiligen stillen Reserven von den Anschaffungskosten abgezogen werden, um den Firmenwert zu ermitteln, ergeben sich auch in Bezug auf das unternehmensrechtliche Eigenkapital Gestaltungsmöglichkeiten. Ein geringeres Eigenkapital führt somit zu einer höheren Firmenwertabschreibung. Das Eigenkapital kann durch bilanzielle Maßnahmen, die steuerlich nicht wirksam sind, gesenkt werden. Als Beispiel ist hier die Bildung von Aufwandsrückstellungen anzuführen, die das Eigenkapital mindern, aber nicht in gleicher Höhe den Kaufpreis verringern müssen (vgl Mühlehner/Zöchling 2004, 32).