3.12.4 Zurechnung von vortragsfähigen Verlusten an eine Mehrheit von Rechtsnachfolgern
Quotenzurechnung
Ist bei einer verschmelzenden Umwandlung der Hauptgesellschafter eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), so sind gem § 7 Abs 3 UmgrStG dessen Gesellschafter (Mitunternehmer) die Rechtsnachfolger. Eine Differenzierung zwischen dem zivilrechtlichen Nachfolgerechtsträger (iSd UmwG) und dem steuerrechtlichen Rechtsnachfolger erfolgt, weil Personengesellschaften im Ertragssteuerrecht zwar Gewinnermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt sind. Demgemäß sieht auch § 9 Abs 8 UmgrStG vor, dass Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft dem Rechtsnachfolger – also dem Steuersubjekt – zuzurechnen sind. In gleicher Weise sind übergehende Verluste (also Verluste der umgewandelten – übertragenden – Körperschaft) gem § 10 Z 1 lit b UmgrStG dem Rechtsnachfolger zuzurechnen (VwGH Ro 2015/15/0020).
Übertragbare vortragsfähige Verluste sind nach § 10 Z 1 lit b UmgrStG den Rechtsnachfolgern in jenem prozentuellen Ausmaß zuzurechnen, das der Höhe ihrer Beteiligung an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch entspricht. Die Anteile der ausscheidenden Minderheitsgesellschafter werden den Rechtsnachfolgern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Minderheitsanteile von den verbleibenden Gesellschaftern in dieser oder in einer anderen Art aufgeteilt werden.