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Dokument-ID: 331065
3.2.4 Der Gegenstand der Einlage und dessen Bilanzierungsfähigkeit – Einlage eines Geschäfts- oder Firmenwertes
Wie bereits erwähnt, stellt § 202 UGB lediglich eine Bewertungs- jedoch keine Ansatzvorschrift dar. Insbesondere bei der Einbringung von Unternehmen (Betrieben oder Teilbetrieben) stellt sich die Frage, ob nicht auch selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie ein im übertragenen Unternehmen originär geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert bei der übernehmenden Gesellschaft aktiviert werden können.