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Dokument-ID: 368574
1.4.7 Barabfindung
Allgemeines
Die ausscheidenden Minderheitsgesellschafter haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Gem § 2 Abs 2 Z 3 UmwG hat der Hauptgesellschafter den anderen Gesellschaftern und den Berechtigten aus von der Gesellschaft eingeräumten Rechten zum Bezug von Anteilen (Umtausch-, Bezugs-, Optionsrechten und ähnlichen Rechten) eine angemessene Barabfindung zu gewähren.