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Andrea Futterknecht - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.12 Verschmelzung durch Neugründung

Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend die Verschmelzung zur Aufnahme

Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft gelten §§ 220 bis 222, 224 Abs 1 Z 2, Abs 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228, 230 und 232 Abs 2 AktG sinngemäß. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.

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