3.10 Grunderwerbsteuer
Werden aufgrund einer Verschmelzung nach § 1 UmgrStG Erwerbsvorgänge nach § 1 GrEStG 1987 verwirklicht, ist nach § 6 Abs 5 UmgrStG idF StRefG 2020 bzw § 6 Abs 6 UmgrStG idF vor StRefG 2020 die Grunderwerbsteuer gem § 4 iVm § 7 GrEStG 1987, somit ausschließlich nach den Vorschriften des GrEStG 1987 zu berechnen. Die Grunderwerbsteuer ist daher bei nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Höhe von 0,5 % vom Grundstückswert (§ 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG 1987), bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Höhe von 3,5 % vom einfachen Einheitswert (§ 4 Abs 2 Z 4 iVm § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987) zu berechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Gegenleistung vorliegt oder nicht. Das Gleiche trifft zu, wenn im Zuge einer Verschmelzung ein Tatbestand gem § 1 Abs 2a oder Abs 3 GrEStG 1987 verwirklicht wird.
Diese mit dem StRefG 2015/2016 angepasste Bestimmung des UmgrStG ist erstmals auf Verschmelzungen mit einem Stichtag nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Für alle Verschmelzungen mit einem früheren Stichtag, unabhängig davon, ob die Grundstücke zivilrechtlich erst im Jahr 2016 erworben werden, gilt nach wie vor die Rechtslage des UmgrStG idF vor dem StRefG 2015/2016. Für diese Fälle ist als Bemessungsgrundlage der zweifache Einheitswert heranzuziehen, der Steuersatz beträgt 3,5 %.