3.8.4 Zuzug von ausländischem Vermögen
Wenn bisher nicht steuerhängige Kapitalanteile nach Österreich eingebracht werden (Importeinbringungen), ist gem § 18 Abs 1 Z 3 UmgrStG auf den höheren gemeinen Wert steuerneutral aufzuwerten, soweit sich aus § 17 Abs 2 Z 1 UmgrStG nichts Anderes ergibt. Die steuerneutrale Aufwertung auf den gemeinen Wert darf wiederum nicht vorgenommen werden, wenn ein Steueraufschub bei einem früheren Wegzug aus Österreich aufgrund § 6 Z 6 EStG beantragt wurde, und jene bislang noch nicht versteuerten Reserven durch die Aufwertung aus der Steuerpflicht herausfallen würden. In diesem Fall sind die steuerlichen Buchwerte oder Anschaffungskosten vor dem Wegzug anzusetzen.