2.1.1 Schlussbilanz
Wie auch bei der Verschmelzung hat jede übertragende Kapitalgesellschaft auf den Umwandlungsstichtag eine Schlussbilanz zu erstellen (§ 2 Abs 3 UmwG iVm § 220 Abs 3 AktG). Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Schlussbilanz und dem Zeitpunkt der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch darf höchstens neun Monate betragen. Wird diese Frist eingehalten und der Stichtag des letzten Jahresabschlusses als Umwandlungsstichtag gewählt, stimmt der letzte Jahresabschluss inhaltlich mit der Schlussbilanz überein. Muss aufgrund eines vom regulären Bilanzstichtag abweichenden Umwandlungsstichtages eine eigene Schlussbilanz erstellt werden, bedarf sie – mit Ausnahme der Bilanz einer kleinen GmbH – auch der Prüfung (vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung, Rz 11 zu § 2 UmwG). Die Schlussbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft ist der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, beizufügen (§ 3 Abs 1 Z 6 UmwG).