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Dokument-ID: 331996
5.3 Derivativer Firmenwert
Derivativer Firmenwert
§ 203 Abs 5 UGB normiert für den Firmenwert im Rahmen eines entgeltlichen Erwerbs eines Betriebes ein Aktivierungswahlrecht. Als Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die Gegenleistung für den Erwerb des Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden überschreitet (vgl Gassner et al 2000, 268).