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Dokument-ID: 329112
3.8.3 Unternehmensrechtliche Bewertung
Die übernehmende Körperschaft kann das übernommene Vermögen entweder nach § 202 Abs 1 UGB mit den beizulegenden Werten bewerten oder gem § 202 Abs 2 UGB die Buchwerte des letzten Jahresabschlusses fortführen.