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Dokument-ID: 328583
1.4.11 Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht der Aktionäre
Vorbemerkung
§ 232 AktG sieht für zwei Tatbestände Erleichterungen für die Verschmelzung vor, und zwar
- für eine Verschmelzung, bei der sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden;
- bei ausdrücklichem (schriftlichen oder in der Niederschrift der Hauptversammlung) Verzicht sämtlicher Aktionäre.