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Dokument-ID: 829678
1.33.5 Sozialversicherung
Grundlagen
Das ASVG enthält keine Sonderbestimmungen für Umgründungen, sodass auf Realteilungen die allgemeinen Regelungen des ASVG anzuwenden sind. Ein Dienstgeber hat während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, dem zuständigen Krankenversicherungsträger (ÖGK) binnen 7 Tagen zu melden (§ 34 Abs 1 ASVG).