3.6 Zusammenschlussstichtag
Mit Ablauf des Zusammenschlussstichtages geht das Vermögen mit ertragsteuerlicher Wirkung auf die übernehmende Personengesellschaft über. Es ist daher für den oder die Übertragenden und für die übernehmende Mitunternehmerschaft besonders wichtig, dass dieser Stichtag eindeutig bestimmt ist, da die Zurechnung des Vermögens und der daraus resultierenden Einkünfte zum Übertragenden mit Ablauf dieses Tages endet und die Zurechnung des Vermögens und der daraus resultierenden Einkünfte zur übernehmenden Mitunternehmerschaft ab dem, dem Stichtag folgenden Tag erfolgt. Der Zusammenschlussstichtag kann frei gewählt werden. Er darf jedoch höchstens neun Monate vor der Anmeldung des Zusammenschlusses beim Firmenbuchgericht bzw der Meldung des Zusammenschlusses beim Finanzamt liegen. Vom Zusammenschlussstichtag zu unterscheiden ist der Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages. Dieser kann vor oder nach dem Zusammenschlussstichtag liegen oder mit dem Zusammenschlussstichtag zusammenfallen. Wird der Zusammenschlussvertrag vor dem Zusammenschlussstichtag abgeschlossen, werden in der Regel bestimmte Informationen über die Verhältnisse am Zusammenschlussstichtag, die wesentliche Grundlagen für den Zusammenschlussvertrag bilden, fehlen. Daher stellt der Zusammenschlussvertrag in diesem Fall einen vorläufigen Vertrag dar, der innerhalb der Neunmonatsfrist zu ergänzen und abzuschließen ist.