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Dokument-ID: 1082169
1.10.2 Umgründungsmehrwert und Firmenwert
Für den Firmenwert finden sich im UGB zwei Begriffsbestimmungen. Zum einen wird darunter der Teil des im Zuge von Umgründungsvorgängen entstehenden Unterschiedsbetrages verstanden, der den Aktiven und Passiven des übertragenen Vermögens nicht zugeordnet werden kann. Nachdem der Umgründungsmehrwert rechentechnisch zuerst zu ermitteln ist, stellt der Firmenwert den verbleibenden Restbetrag dar und wird somit zur Residualgröße (§ 202 Abs 2 Z 3 UGB).