1.25 Änderungen von Rechtsbeziehungen
Grundlagen
Zwischen der teilenden Personengesellschaft und dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer bestehen idR keine steuerwirksamen Rechtsbeziehungen, da Arbeits-, Bestand- und Darlehensverhältnisse regelmäßig unter § 22 Z 3 EStG fallen. Diese zivilrechtlich wirksamen Rechtsbeziehungen können bei Ausscheiden des Mitunternehmers allerdings aufgrund der Rückwirkungsfiktion auch zu ertragsteuerlich wirksamen Beziehungen werden. Dies vor allem in jenen Fällen, in denen dem Nachfolgeunternehmer die nach dem Teilungsstichtag in der Gesellschaft erbrachten Leistungen für die nicht zur Teilungsmasse gehörenden Kunden oder Mandanten abgegolten werden.