5.11 Ausweis in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Im Rahmen des Gesamtkostenverfahrens ist die Firmenwertabschreibung unter § 231 Abs 2 Z 7 lit a UGB Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen auszuweisen. Beim Umsatzkostenverfahren hat eine Aufgliederung auf die jeweiligen Kostenstellen zu erfolgen. Eine Sofortabschreibung im Jahr des Unternehmenserwerbs sollte in einem eigenen Posten in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung dargestellt werden. Gem § 223 Abs 4 UGB ist es zulässig, einen eigenen Posten anzuführen, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzustellen (vgl Hofians 1991, 10).