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Dokument-ID: 328934
3.5 Zwingende Buchwertfortführung
Hinsichtlich der Bewertung des einzubringenden Vermögens ist zunächst grundsätzlich wie folgt zu unterscheiden:
- Einbringungen ohne Auslandsbezug (rein nationale Einbringungen)
- Einbringungen mit Auslandsbezug
- Grenzüberschreitende Einbringungen
- Inlandseinbringungen mit Auslandsbezug
- Auslandseinbringungen mit Inlandsbezug