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Dokument-ID: 328702
3.1 Begriff
Die Einbringung ist in Art III des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), der die §§ 12–21 UmgrStG umfasst, geregelt.
Unter dem Begriff „Einbringung“ wird im Umgründungssteuerrecht nur die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder (qualifizierten) Kapitalanteilen in eine Körperschaft (übernehmende Kapitalgesellschaft) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage – dh grundsätzlich gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen – verstanden.