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Dokument-ID: 331272
4.1.3 Konsequenzen der Spaltung für die Rechnungslegung der spaltenden Gesellschaft
Aufspaltung
Bei der Aufspaltung teilt die übertragende Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf mindestens zwei andere entweder schon bestehende oder neu gegründete Gesellschaften auf. Mit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch erlischt die übertragenden Gesellschaft. Abgesehen von der Schlussbilanz nach § 2 Abs 2 Z 12 SpaltG hat die spaltende Gesellschaft keine weitere gesonderte Schlussrechnung zu erstellen (vgl auch IdW, HFA 1/1998).