5.18 Firmenwertabschreibung und Umgründungen im Rahmen der Gruppenbesteuerung
Beteiligungskörperschaft – beteiligte Körperschaft
Um die folgenden Erläuterungen zu verstehen, ist es notwendig, die Begriffe Beteiligungskörperschaft und beteiligte Körperschaft zu unterscheiden. Gruppenmitglieder können teilweise auch beide Funktionen innehaben. Alle Gruppenmitglieder sind Beteiligungskörperschaften. Weiters ist es möglich, dass ein Gruppenmitglied ebenfalls beteiligte Körperschaft sein kann. Dieser Sachverhalt tritt ein, wenn das Gruppenmitglied als Mutterkörperschaft gegenüber einem weiteren Gruppenmitglied auftritt. Dies ist jedoch erst bei einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent am Nennkapital und an den Stimmrechten der Fall. Die Abbildung soll dies verdeutlichen (vgl Trenkwalder 2005, Rz 2).