1.9.3 § 202 Abs 2 Z 3 UGB – Unterschiedsbetrag
Inhalt der Bestimmung
Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des § 202 Abs 2 UGB offensichtlich stets von dem Idealfall ausgegangen, dass die Differenz zwischen dem übertragenen buchmäßigen Reinvermögen und der dafür gewährten Gegenleistung mit dem Betrag der stillen Reserven und eines Firmenwertes korrespondiert. In der Praxis ist dieser idealtypische Fall idR allerdings nur bei den so genannten „Anteilserwerb-Fusions-Modellen“ anzutreffen, bei welchen die erworbene Gesellschaft unmittelbar nachfolgend mit der erwerbenden fusioniert wird. In der Mehrzahl von Umgründungsvorgängen handelt es sich bei der buchmäßigen Umgründungsdifferenz jedoch um rein mathematisch ermittelte Differenzbeträge, welche mit der der Realität entsprechenden Abbildung von stillen Reserven sowie eines Firmenwertes weit auseinanderklaffen. Der Unterschiedsbetrag stellt eine Mischgröße dar. Eine aliquote Aufteilung der stillen Reserven und des Firmenwertes ist nicht zulässig (vgl Wundsam, W/Zöchling, H/Huber, P/Khun, W; UmgrStG2, Wien 1995, 534).