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Dokument-ID: 329061
3.6.1 Einlagen und Entnahmen
Bare Einlagen und bare Entnahmen im Rückwirkungszeitraum wären ohne Sonderbestimmung in § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG von der übernehmenden Körperschaft als Forderung oder Verbindlichkeit zu bilanzieren.