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Dokument-ID: 642737
3.6.1 Voraussetzung: Buchwertfortführung
Das Recht auf den Verlustvortragsübergang ist mit der Buchwertübertragung der verlustverursachenden Einkunftsquelle verknüpft (Grundsatz des objektbezogenen Verlustabzugsübergangs). Das Recht auf fortgesetzten Verlustabzug bei der übernehmenden Gesellschaft ist mit dem Vorhandensein des verlusterzeugenden Vermögens verknüpft.