3.8 Unternehmensrechtliches Bewertungswahlrecht
Buchwertfortführung oder Aufwertung
Unternehmensrechtlich besteht nach herrschender Auffassung (vgl Walter, Umgründungssteuerrecht 2021, 13. Auflage, Rz 870) für die Bewertung des übernommenen Vermögens der übernehmenden Kapitalgesellschaft ein Wahlrecht. Die Nachfolgekapitalgesellschaft kann das Vermögen entweder insgesamt mit dem beizulegenden Wert gem § 202 Abs 1 UGB (Aufwertung auf die höheren tatsächlichen Werte) oder insgesamt mit den unternehmensrechtlichen Buchwerten der letzten Schlussbilanz der spaltenden Gesellschaft gem § 202 Abs 2 UGB ansetzen (Buchwertfortführung). Der Ansatz von Zwischenwerten ist nach der herrschenden Auffassung ebenso wenig zulässig wie eine unterschiedliche Bewertungsmethode zwischen den einzelnen übertragenen Wirtschaftsgütern. Nach überwiegender unternehmensrechtlicher Auffassung bezieht sich das Bewertungswahlrecht im Hinblick auf die Aufwertung auf die beizulegenden Werte des § 202 Abs 1 UGB nur auf das übertragene Vermögen. Beim abgespaltenen Vermögen sind daher jedenfalls die unternehmensrechtlichen Buchwerte fortzuführen.