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Dokument-ID: 432877
3.8 Begünstigtes Vermögen
Anwendungsvoraussetzung für einen Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG ist, dass zumindest eine der beteiligten Personen begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 UmgrStG überträgt.