3.7.4 Der Verzicht auf eine Gegenleistung
In vielen Fällen der Konzernverschmelzung kann oder muss auf eine Anteilsgewährung als Gegenleistung (aus gesellschaftsrechtlichen Gründen) verzichtet werden. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die untergehenden Altanteile durch die neuen Anteile unverändert ersetzt werden. Bei einer Verschmelzung von unmittelbar oder mittelbar verbundenen Gesellschaften (Mutter-Tochter- oder Tochter-Mutter-Verbindungen) gehen die Altanteile der verschmolzenen Körperschaft ersatzlos unter. In abgabenrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge treten die neuen Anteile hinsichtlich der Bewertungen und der steuerlichen Fristen an die Stelle der untergehenden alten Anteile.