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Dokument-ID: 321686
1.2.7 Die Prüfung der Spaltung durch den Aufsichtsrat
Aufsichtsratsprüfung
Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat gem § 6 Abs 1 SpaltG die beabsichtigte Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.