3.7 Abfindungsberechtigte Minderheitsgesellschafter
Hinsichtlich der Anteile ausscheidender, abfindungsberechtigter Minderheitsgesellschafter (Gesellschafter im Ausmaß von höchstens 10 % des Grund- oder Stammkapitals) sieht § 11 Abs 2 UmgrStG eine eigene Veräußerungsfiktion vor. Danach gelten Anteile abfindungsberechtigter Minderheitsgesellschafter am Tag der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch als veräußert (§ 11 Abs 2 UmgrStG). Sollte die Veräußerung steuerpflichtig sein, ist die Besteuerung daher am Tag der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch vorzunehmen.