5.20.3 Stille Reserven aus Kapitalbeteiligungen
Die Anschaffungskosten sind neben dem unternehmensrechtlichen Eigenkapital weiters um die stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen zu reduzieren, um den Firmenwert zu berechnen. Kapitalbeteiligungen sind als nicht abnutzbares Anlagevermögen einzustufen. Als Gestaltungsmöglichkeit könnten die Kapitalbeteiligungen, die den Firmenwert reduzieren würden, in Personengesellschaften oder Betriebsstätten umgewandelt werden. Fraglich ist hier noch, ob Personengesellschaften ebenfalls dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen sind. Wenn nicht, wäre auch dies eine Möglichkeit, die Firmenwertabschreibung zu erhöhen. Es würde auch keinen Unterschied machen, ob die bisherigen Kapitalgesellschaften über inländisches oder ausländisches Betriebsvermögen verfügen. Wenn das Vermögen im Ausland gelegen ist, steht trotzdem die Firmenwertabschreibung zu (vgl Mühlehner/Zöchling 2004, 100).