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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.13 Auswirkungen von Feststellungen der Betriebsprüfung

Gemäß den Umgründungssteuerrichtlinien bildet der positive Verkehrswert des übertragenen Vermögens keine Voraussetzung für die steuerlichen Begünstigungen im Rahmen des Art I UmgrStG. Freilich kann grundsätzlich die übertragende Gesellschaft gesellschaftsrechtlich nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn das zu übertragende Vermögen (real) negativ ist, und die firmenbuchrechtliche Eintragung die Voraussetzung für die steuerwirksame Verschmelzung ist.

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