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Dokument-ID: 693725
3.5.3 Einbringung durch eine Mitunternehmerschaft
Der § 16 Abs 4 UmgrStG enthält eine besondere Regelung hinsichtlich der Bewertung des Einbringungsvermögens im Falle der Einbringung durch eine Mitunternehmerschaft. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Wertansatzes besteht das Gebot der einheitlichen Vorgangsweise für alle Mitunternehmer. Eine steuerliche Mitunternehmerschaft kann nach der Einbringung entweder untergehen oder weiterhin bestehen bleiben.