3.1.1 Einbringung von Privatvermögen
Nach der in der Einleitung durchgeführten Abgrenzung kann es sich bei gem Art III UmgrStG einbringungsfähigem Vermögen, welches in der Privatsphäre des Einbringenden gehalten wird, nur um Kapitalanteile iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG oder um Mitunternehmeranteile (Anteile an Personengesellschaften, atypisch stille Beteiligungen) handeln. Einbringungsfähiges Vermögen, welches in der betrieblichen Sphäre des Einbringenden gehalten wird, umfasst darüber hinaus Betriebe und Teilbetriebe eines Unternehmens. Diese grundsätzlich den steuerlichen Sphären des Einbringenden folgende Aufteilung ist auch für die Frage der Rechnungslegung bei Einbringungen von Bedeutung, wenngleich im Fall von Mitunternehmeranteilen Besonderheiten zu beachten sind. Während für Gesellschafter von Personengesellschaften und atypisch stille Gesellschafter aus der Sicht des Unternehmensrechts keine wie immer geartete Rechnungslegungspflicht besteht, stellen derartige Beteiligungen aus ertragsteuerlicher Sicht gemäß dem Durchgriffsprinzip (Bilanzbündeltheorie) doch Betriebsvermögen dar.